Sehr geehrte Mitglieder, der SV Affolterbach 1928 e.V. und der Förderverein des SV Affolterbach lädt unter Berücksichtigung der aktuellen Hygienemaßnahmen zur Jahreshauptversammlung am 02.10.2020 in die Peter-Heckmann-Halle in Affolterbach ein.
Anlage zu Tagesordnungspunkt 9 der Einladung „Satzungsänderung“
Entwurf einer neu gefassten Satzung:
S A T Z U N G
der
Sportvereinigung Affolterbach 1928 e.V.
§ 1 Name, Zweck und Gemeinnützigkeit
Der am 28.09.1928 gegründete und mit Satzung vom 28.09.1945 fortgeführte Verein führt den Namen
Sportvereinigung Affolterbach 1928 e.V. abgekürzt: SV Affolterbach
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Kultur.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
2.1 Förderung und Ausübung des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Gesichtspunkten.
2.2 Die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.
2.3 Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen die Durchführung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen.
2.4 Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
2.5 die Pflege von Kultur und Brauchtum.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, den zuständigen Landesfachverbänden oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.
Der Verein ist Mitglied im Landessportbundes Hessen e.V. und seinen zuständigen
Verbänden.
§ 1 a Aufwendungsersatz, Ehrenamtspauschale
Satzungsämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der Ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.
Der Anspruch auf Aufwendungen kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.
Für die Entscheidung ist der Vorstand zuständig.
§ 2 Farben und Abzeichen des Vereins:
Die Farben der Sportvereinigung Affolterbach, im weiteren Satzungstext nur mit SVA bezeichnet, sind blau-weiß. Im Vereinsabzeichen sind die blau-weißen Rauten, wie auf den Grenzsteinen um die Gemarkung Affolterbach ersichtlich, enthalten. Das Vereinsabzeichen hat Wappenformat.
§ 3 Mitgliedschaft:
Der Verein hat a) ordentliche Mitglieder, b) Jugendmitglieder, c) Ehrenmitglieder.
1.) Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen. 2.) Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben und zugleich bestätigt haben, dass sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt. Jugendliche von 14-18 Jahren werden in einer
Jugendabteilung, Schüler und Schülerinnen bis zu 14 Jahren in einer Schülerabteilung zusammengefasst. 3.) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft:
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand, wozu eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, dass keine Bedenken gegen eine sportliche Betätigung bestehen, abhängig zu machen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet 1. durch den Tod, 2. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig ist und spätestens 4 Wochen zuvor zu erklären ist, 3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 3 Monate mit der
Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat, 4. durch Ausschluss.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder und ordnungsrechtliche Maßnahmen:
Rechte: Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. Jugendmitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie besitzen bis zum 18. Lebensjahr in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, sie sind jedoch berechtigt, Vorschläge einzubringen. Alle Mitglieder haben das Recht sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitglieds, eines vom Vorstand bestellten Organs, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.
Pflichten: Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen, den Anordnungen des Vorstands und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Spartenleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten. Die Beiträge sind pünktlich zu zahlen. Das Vereinseigentum ist schonend und pflegend zu behandeln
Ordnungsrechtliche Maßnahmen: Zur Ahndung von Verstößen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Maßnahmen erfolgen: a) Warnung, b) Verweis, c) Geldbuße, d) sportliche Sperre. Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung, b) wegen Unterlassungen oder Handlungen die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen, c) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des
Vereins. Für den Ausschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands notwendig. Gegen den Beschluss des Vorstands stehen dem Ausgeschlossenen die Rechtsmittel des Hessischen-Fußball-Verbandes e.V. und des Landessportbundes Hessen e.V. zu. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.
§ 7 Vereinsvorstand:
Der Vorstand besteht aus 1. dem Vorsitzenden, 2. dem stellv. Vorsitzenden, 3. dem Schriftführer, 4. dem Kassenwart, 5. dem Sachverwalter, 6. dem Jugendwart, 7. den Beisitzern (mindestens 2 höchstens 6), 8 den Spartenleiter. Die Positionen 1 bis 4 bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende des Vereins. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt
Zu 1): Der Vorsitzende vertritt die SVA nach innen und außen. Er unterzeichnet rechtswirksam alle Verträge und finanzielle Angelegenheiten im Auftrag des Gesamtvorstands. Er unterhält insbesondere die Verbindung mit den Behörden, den Sportinstanzen und anderen Vereinen. Er ist für Publikationen des Vereins zuständig und gibt Erklärungen und Meldungen gegenüber der Presse ab.
Zu 2): Der stellv. Vorsitzende übernimmt nur in Verbindung mit dem Vorsitzenden oder auf dessen ausdrückliche Veranlassung die unter 1) genannten verwaltungsmäßigen Rechte des Vorsitzenden. Die Einschränkung, dass er nur in Verbindung oder auf Veranlassung des Vorsitzenden die Rechte wahrnimmt erfolgt nur im Innenverhältnis. Im Außenverhältnis ist er voll Vertretungsberechtigt.
Darüber hinaus bestellt er Vereinsmitglieder für die Vereinsbeitrags- und die Sportplatzkassierung.
Zu 3): Der Schriftführer hat über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden mitunterzeichnet wird. Im Übrigen tätigt er den gesamten Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden, den Spartenleitern und dem Jugendleiter,
Zu 4): Der Kassenwart ist für eine ordnungsgemäße Kassenführung und Buchhaltung verantwortlich. Die Kassenbücher sind stets auf dem Laufenden zu halten.
Zu 5): Der Sachverwalter hat für die Aufbewahrung, Erhaltung und Anschaffung von Sportgeräten für alle Sportarten und Sparten des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und den Spartenleitern zu sorgen. Er hat ein Inventarverzeichnis zu führen.
Zu 6): Der Jugendwart ist für den Einsatz und den geordneten Spielbetrieb aller dem Verein angehörenden Jugendlichen verantwortlich. Er soll die Jugendlichen im Geiste der olympischen Idee erziehen. Zur Durchführung der Jugendarbeit kann er geeignete Vereinsmitglieder als Mitarbeiter bestellen und einsetzen.
Zu 7): Die Beisitzer bestellen, unbeschadet ihrer allgemeinen Vorstandstätigkeit, auch die Vereinsmitglieder für die Durchführung von Vereinsveranstaltungen jeglicher Art und die Betreuung des Sportgeländes.
Zu 8): Die Spartenleiter sind für den Sportbetrieb mit Spielbetrieb ihrer Sparte verantwortlich. Sie übernehmen in einem gebildeten Spielausschuss den Vorsitz. Es obliegt dem Spielausschussvorsitzenden oder dem Spartenleiter geeignete Vereinsmitglieder als Mitarbeiter im Spielausschuss oder in den Sparten zu benennen.
Der Verein kann einen Vereinspräsidenten in seiner Mitgliederversammlung wählen. Er hat Sitz und Stimme im Vorstand. Ihm obliegen ausschließlich Repräsentationspflichten. Weiter Vollmachten bestehen nicht. Der Präsident wird auf 2 Jahre gewählt. Wird kein Präsident gewählt, obliegt dem 1. Vorsitzenden die Repräsentationspflicht. Sie ist jedoch übertragbar.
Ehrenvorsitzende haben Sitz und Stimme im Vorstand. Sie besitzen keine weiteren Vollmachten.
§ 8 Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres).
§ 9 Die Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht von dem Gesamtvorstand allein beschlossen werden können. Insbesondere sind ihr zu übertragen: a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts und der Berichte der Spartenleiter sowie die Entlastung des Vorstands, b) Wahl des Vorstands, c) Wahl von 2 Kassenprüfern, d) Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden, e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, f) Satzungsänderungen, g) Beschlussfassung über Veräußerung von Vereinsvermögen.
Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder im Sinne des § 3 berechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt, sie sind jedoch berechtigt Vorschläge einzubringen. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt und soll spätestens nach Beendigung der Fußball-Verbandsrunde einberufen werden. Die Vereinsmitglieder können stets eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu muss dies 1/3 der Mitglieder unter Mitteilung eines bestimmten Beratungspunkts verlangen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt zwei Wochen vorher durch Aushang am Schaukasten an der Peter-Heckmann-Sportanlage (69483 Affolterbach, Bahnstr. 30) unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Anträge der Mitglieder müssen der Mitgliederversammlung vorgelegt werden, wenn sie dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgegeben sind. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, vom Schriftführer beurkundet und die Protokolle von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet. Satzungsänderungen bedürfen ¾ der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder im Sinne des § 3. Der Vorstand wird in einer ordentlichen Generalversammlung durch geheime Wahl oder auf Vorschlag durch Zuruf mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Durchführung erfolgt durch den Wahlleiter, der durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Das Amt der Vorstandsmitglieder 1 bis 5 in § 7 dauert 2 Jahre. Das der übrigen Vorstandsmitglieder 1 Jahr. Durch Ablauf der Wahlzeit ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind anschließend wieder wählbar. Der Vorstand bleibt jeweils so lange im Amt, bis der Neuvorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, so beruft der Gesamtvorstand für den Rest seiner Amtsdauer ein Mitglied an seine Stelle. Alljährlich sind in der Generalversammlung 2 Kassenprüfer zu wählen. Ihnen obliegt es, die Kassen- und Buchführung des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt durch Zuruf.
§ 10 Die Sparten (Abteilungen):
Die SVA übt ihre sportliche Tätigkeit hauptsächlich in der Sparte Fußball aus. Bei Interesse, falls die nötige Anzahl von Ausübenden vorhanden ist, können neue Sparten durch Beschluss des Vorstands gebildet werden.
§ 11 Der Mitgliedsbeitrag:
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Generalversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden durch den Kassenwart oder durch besonders bestellte Unterkassierer erhoben.
§ 12 Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins ist in einer Generalversammlung zu besprechen und zu beschließen. Eine Auflösung kann jedoch nicht verfolgen, solange neun Mitglieder den Verein hochhalten und diesen nicht aufgelöst haben wollen. Im Falle einer Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an die Gemeinde über, die es nur für gemeinnützige Zwecke des Sports in Affolterbach verwenden darf.
§ 13 Sitz des Vereins und Eintragung in das Vereins-Register:
Er hat seinen Sitz in 69483 Affolterbach und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Darmstadt unter der Nummer VR 40155 eingetragen.
§ 14 Ehrungen:
Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch eine Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehemalige Vorstandsmitglieder können für verdienstvolle Tätigkeiten durch eine Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenvorstandsmitglied ernannt werden. Die Entziehung dieser Ehrung kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Vereins- Ehrennadel ausgezeichnet werden. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand kann durch Beschluss Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihr Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden ist.
Ordentliche Mitglieder, die 25 Jahre Mitglied im Verein sind, werden mit der silbernen Vereinsnadel, ordentliche Mitglieder, die 40 Jahre Mitglied im Verein sind, werden mit der goldenen Vereinsnadel und ordentliche Mitglieder die mehr als 40 Jahre Mitglied im Verein sind werden mit einer besonders gestalteten goldenen Vereinsnadel ausgezeichnet.
§ 15 Gültigkeit der Satzung:
Diese überarbeitete Satzung wurde in der Generalversammlung am 02.10.2020 durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlossen und genehmigt. Sie tritt mit diesem Tag in Kraft.
Gegenüber der Satzung vom 18.03.2016 ergeben sich durch diese Neufassung folgende Änderungen:
§ 1 der Satzung wurde komplett neugestaltet
§ 3 der Satzung wurde dahingehend geändert, dass die Betreuung der
Kindergruppe „schwarzer Peter“ nicht mehr erfolgt (diese; mindestens Gruppe wurde aufgelöst)
§ 7 wurde hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des stellvertretenden Vorsitzenden geändert;
Anzahl der Beisitzer: bisher; mindestens 2 höchstens 4, neu; mindestens 2 höchstens 6
§ 9 die Bestimmungen über die Einladung zur G.V. wurden neu geregelt.
Die Voraussetzungen für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wurden neu gefasst.
Die Frist für Anträge an die Jahreshauptversammlung wurde neu geregelt.
§ 13 wurde wie folgt gefasst (Änderung des zuständigen Vereinsregisters) :
§ 13 Eintragung in das Vereinsregister:
Er hat seinen Sitz in 69483 Affolterbach und ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Darmstadt unter der Nummer VR 40155 eingetragen
§ 15 Gültigkeit (vom Datum der nächsten Generalversammlung abhängig).
Hygienekonzept zur Jahreshauptversammlung 02.10.2020
Beginn: 20.00 Uhr
Beim Betreten der Halle ist ein Mund-Nasenschutz zu tragen, der beim Erreichen des Platzes abgenommen werden kann.
Sollten Sie während oder nach der Versammlung Ihren Platz verlassen (u.a. Toilettengang), ist der Mund-Nasenschutz bis zum Ausgang zu tragen.
Am Eingang der Halle wird Desinfektionsmittel bereitgestellt. Wir bitten Sie vor Betreten des Versammlungsraumes die Hände gründlich zu desinfizieren.
Bitte vom Betreten bis zum Verlassen der Veranstaltung stets auf den Mindestabstand von 1,5 Meter achten. Lediglich im gleichen Haushalt wohnende Personen müssen diesen Abstand nicht beachten.
Die auf Abstand gestellte Bestuhlung bitte nicht verändern.
Aufgrund der besonderen Situation und der bestehenden Hygienevorschriften muss während der Versammlung auf das Angebot von Speisen verzichtet werden.
Wie üblich wird eine Anwesenheitsliste aufgelegt, in die sich jeder mit Vor- und Nachname sowie zusätzlich mit Telefon-Nummer eintragen muss.
Personen mit Krankheitssymptomen sowie Personen die mit einer infizierten Person in Kontakt standen können nicht an der Versammlung teilnehmen.
Wir bitten um Verständnis für diese vorgegebenen Maßnahmen und würden uns sehr freuen, Sie trotz dieser Umstände zahlreich zu unserer Mitgliederversammlung begrüßen zu dürfen.